27. September 2022
Baumfällmaßnahmen sollten grundsätzlich im Winterhalbjahr ausgeführt werden.
Denn laut Bundesnaturschutzgesetz sind vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich Baum-Fällungen untersagt. Dies betrifft vor allem alle öffentlichen Bereiche wie Parks und Straßenbegleitgrün. Ausnahmen bestehen allerdings unter anderem in gärtnerisch genutzten Flächen (häuslicher Garten), zur Herstellung der Verkehrssicherheit (z.B. nach Sturmschäden) oder auch bei Fällungen zu Bauzwecken sowie behördlich angeordneten Maßnahmen.